Warum Sie beim Thema Schwarzarbeit nicht schwarz sehen müssen

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Schwarzarbeiter gelten als die Buhmänner der Nation. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsverbot werden mit Beitragsnachzahlungen sowie Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro bedroht. Viele Freelancer fürchten sich vor gefährlichen Fallstricken. Wir geben Entwarnung.

Wer seine Arbeitskraft auf eigene Rechnung vermarktet, muss Meldepflichten erfüllen, Bücher führen, Steuern, Gebühren und manchmal sogar Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das ist unbequem und oft sogar teuer – und schreckt manch tatkräftigen Zeitgenossen ab. Vielfach sind die Hürden in den Köpfen aber höher als die in den Gesetzbüchern: Denn nicht jede selbstständige Dienst- oder Werkleistung, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erbracht wird, ist gleich ein echtes Gewerbe – von Schwarzarbeit ganz zu schweigen.

Die angestellte Webdesignerin, die in ihrer Freizeit die Homepage ihres Sportvereins auf Vordermann bringt und der Verlagsmitarbeiter, der nebenbei Gehversuche als Krimiautor oder Werbetexter unternimmt, sind keine Schwarzarbeiter – nur weil sie sich ohne Gewerbeschein ein paar Euro hinzuverdienen. Das gilt auch für den Online-Händler, der in seiner Freizeit Geschäfte via Ebay macht oder den Informatiker, der Jugendlichen in der Nachbarschaft Mathe-Nachhilfe gibt. Geschäfte auf Gegenseitigkeit (“Du erstellst mir die Website, ich streiche dein Wohnzimmer…”) sind ohnehin völlig unbedenklich. Sofern Sie

  • keine Mitarbeiter beschäftigen,
  • keine Sozialleistungen beziehen und
  • nicht ausgerechnet in einem zulassungspflichtigen Handwerk arbeiten,

dürfen Sie ohne größere Umstände selbstständige Leistungen erbringen und sich ein paar Euro hinzuverdienen.

Selbst das Ausstellen (umsatzsteuerfreier!) Rechnungen oder das Unterschreiben von Quittungen sind ohne vorherige Anmeldeprozedur beim Gewerbe- oder Finanzamt unbedenklich. Zwar müssen die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit am Ende des Jahres unaufgefordert in der Steuererklärung angegeben werden – in manchen Fällen bleiben sie jedoch ganz steuerfrei.

1. Schwarzarbeitsgesetz
Erst seit der Verabschiedung des Schwarzarbeitsgesetzes im Jahr 2004 deckt sich die rechtliche Bedeutung des Begriffes Schwarzarbeit mit der landläufigen Wortbedeutung: Gemeint ist jetzt tatsächlich die unangemeldete oder gar unerlaubte Arbeit ohne Abführen staatlicher Abgaben – meist “unter der Hand” in Auftrag gegeben und “bar Kralle” bezahlt.

Von vornherein vom Schwarzarbeitsverdacht ausgenommen sind die zwar bezahlten, aber “nicht nachhaltig auf Gewinn gerichteten” Angehörigen-, Selbst- und Nachbarschaftshilfen sowie Gefälligkeiten. Abgesehen davon droht das Schwarzarbeitsgesetzes Bußgelder bis 300.000 Euro und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren für den Fall an, dass

  • Arbeitgeber, Unternehmer und Selbstständige,
  • Steuerpflichtige,
  • Empfänger von Sozialleistungen sowie
  • zulassungspflichtige Handwerker

ihre “Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten” nicht erfüllen. Welche Mitteilungs- und Abgabenpflichten im Einzelnen zu beachten sind, steht in den Steuer-, Sozialversicherungs-, Gewerbe- und Handwerksgesetzen.

2. Gewerbevorschriften
Fangen wir mit der am häufigsten gestellten Frage an: Brauche ich einen Gewerbeschein? Wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit laut Paragraf 18 Einkommensteuergesetz handelt – was mittlerweile ja auch für Webdesigner unstrittig ist – entfällt die Gewerbeanmeldung schon deshalb, weil gar kein Gewerbe vorliegt. Und um einen gemäß Paragraf 14 Gewerbeordnung meldepflichtigen Gewerbebetrieb handelt es sich erst dann, wenn die Tätigkeit auf Dauer angelegt (“nachhaltig”) ist und
mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Wenn Sie gelegentlich einen Dienstleistungsauftrag übernehmen, dann aber auch wieder monatelang nicht in Erscheinung treten, kann von einem Gewerbe demnach nicht die Rede sein. Die Gewerbeordnung selbst liefert keine Definition des Gewerbe-Begriffs. Die Rechtsprechung orientiert sich daher an den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraf 15 EStG).

3. Steuerrecht
Anders als auf den ersten Blick zu vermuten, ist der Fiskus gar nicht darauf erpicht, die Hürde für die Feststellung eines Gewerbes möglichst niedrig zu legen. Im Gegenteil: Häufig versuchen die Finanzämter sogar mit viel Akribie den Nachweis zu erbringen, dass es sich um “Liebhaberei” handelt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige in größerem Stil Verluste aus einer nicht ernsthaft betriebenen gewerblichen Tätigkeit zur Minderung von Steuerpflichten aus einer anderen Einkunftsart verwenden. Umgekehrt heißt das aber auch: Wenn es sich um unregelmäßige ausgeübte Betätigung “ohne Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr” (also zum Beispiel ohne Werbung, Ladenlokal, geschäftliche Werkstatt) handelt, entsteht grundsätzlich keine Steuerpflicht. Das gilt selbst dann, wenn Gewinne erzielt werden.

Bei Handelsgeschäften ist dadurch aber nur der unregelmäßige Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (einschließlich Privat-Pkws) abgedeckt. Gewinne aus “privaten Veräußerungsgeschäften” mit anderen Wirtschaftsgütern (insbesondere Immobilien) unterliegen oberhalb von 512 Euro pro Jahr der so genannten Spekulationssteuer des Paragrafen 23 EStG.

Einkünfte aus selbstständiger (=freiberuflicher) Tätigkeit gemäß Paragraf 18 EStG müssen hingegen auch dann bei der Steuererklärung angeben werden, wenn sie geringfügig und nur vorübergehender Natur sind. Solange die Grenze zur Umsatzsteuerpflicht nicht überschritten ist und Sie auf Rechnungen auch tatsächlich keine Umsatzsteuer ausweisen, ist eine vorherige Anmeldung beim Finanzamt allerdings entbehrlich. In dem Fall genügt es, die Einkünfte bei der nächsten Steuererklärung anzugeben. Von Ihren Einnahmen dürfen Sie zuvor selbstverständlich die betrieblichen Ausgaben abziehen. Mit der Umsatzsteuer müssen Sie sich frühestens dann beschäftigen, wenn Ihr Jahresumsatz 17.500 Euro übersteigt.

Der so genannte Härteausgleich des Paragrafen 46 Einkommensteuergesetzes sorgt zudem dafür, dass Gewinne bis 410 Euro pro Jahr auch dann steuerfrei bleiben, wenn Sie im Hauptberuf gut verdienen. Auch auf die Steuerprogression haben Ihre Nebeneinkünfte dann keine negativen Auswirkungen. Eigens beantragen müssen Sie den Härteausgleich normalerweise nicht. Der wird bei der Ermittlung der Einkommensteuer automatisch berücksichtigt.

Nicht zu vergessen eine ganz besonders attraktive Steuervergünstigung für Kleinstunternehmer. Sofern Sie nebenberuflich für

  • öffentliche Institutionen (etwa Städte und Gemeinden),
  • Bildungseinrichtungen (zum Beispiel Volkshochschulen),
  • gemeinnützige Vereine, Kirchen oder ähnliche Einrichtungen

arbeiten, können Sie in den Genuss der steuer- und sozialversicherungsfreien Übungsleiterpauschale kommen. Die beträgt immerhin maximal 1.848 Euro pro Jahr. Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, kann der Freibetrag nicht nur von Sportlehrern und Trainern in Anspruch genommen werden. Im Paragraf 3 Nr. 26 EStG werden vielmehr “Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und vergleichbaren Tätigkeiten” aufgezählt. Auch künstlerische und pflegerische Tätigkeiten finden dort Erwähnung.

4. Handwerksordnung
Zurück zur Schwarzarbeit. Das “klassische” Schwarzarbeitsdelikt findet sich im Bereich des Handwerksrechts. Auch nach der Novelle der Handwerksordnung setzt die legale Ausübung zahlreicher Gewerke eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Die wiederum ist an den Meisterbrief geknüpft. Wer keinen “großen Befähigungsnachweis” und auch keine Ausnahmegenehmigung oder Reisegewerbekarte vorweisen kann, läuft Gefahr, als Schwarzarbeiter verfolgt zu werden. Das gilt auch dann, wenn ansonsten sämtliche Steuer- und Sozialversicherungspflichten treu und brav erfüllt werden.

5. Sozialversicherung
Die volkswirtschaftlich nachhaltigsten Auswirkungen hat die “Schattenwirtschaft” auf die gesetzlichen Sozialversicherungen. Die sprichwörtlich leeren Kassen der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind auch der Grund dafür, warum Verstöße auf diesem Gebiet immer konsequenter geahndet werden.

Dabei geht es sowohl um die Umgehung fälliger Beiträge als auch um die unberechtigte Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Die volle Wucht der beim Zoll angesiedelten “Finanzkontrolle Schwarzarbeit” richtet sich allerdings gegen Gesetzesverstöße in großem Stil. Daher werden die Fahnder vorzugsweise auf größeren Baustellen tätig und vor allem dann, wenn der Verdacht auf illegale Beschäftigung von Ausländern besteht. Kontrollen in Privathaushalten sind ausdrücklich nicht vorgesehen.

Wichtiger noch: Wer im Hauptberuf einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, muss überhaupt nicht befürchten, dass zusätzliche Gewinne aus selbstständigen Nebentätigkeiten höhere Sozialabgaben (zum Beispiel Krankenkassenbeiträge) nach sich ziehen. Denn auf Gewinne aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten müssen normalerweise weder Beiträge in die Kranken-, Renten- noch Arbeitslosenkasse gezahlt werden. Hauptberuflich Angestellte sollten aber darauf achten, dass der Nebenjob auch tatsächlich zeitlich und finanziell zweitrangig bleibt. Kommt eine so genannte “Hauptberuflichkeitsprüfung” in der Gesamtschau des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass in Wirklichkeit die Selbstständigkeit den Mittelpunkt der Berufsausübung darstellt, entfällt die Sozialversicherungspflicht – und damit auch der Anspruch auf den Arbeitgeberanteil. Vor allem bei älteren Menschen und Familien können die Kosten der Krankheits- und Altersvorsorge dadurch unter Umständen erheblich steigen.

Empfänger von Arbeitslosengeld I, ALG II (“Hartz IV”) und anderen Sozialleistungen dürfen ebenfalls selbstständige Nebeneinnahmen haben. Neuerdings sind Nebenjobs oft sogar erwünscht. Voraussetzung ist jedoch, dass die 15-Wochenstundengrenze nicht überschritten wird – und zwar inklusive Vor- und Nacharbeiten. Um gar nicht erst in Schwarzarbeitsverdacht zu geraten, sollten Nebentätigkeiten unbedingt vor Aufnahme der Nebentätigkeit angemeldet werden. Die Gewinne (Einnahmen minus Kosten) werden anschließend bis auf einen Sockelbetrag von den “Lohnersatzleistungen” abgezogen. Die Arbeitsagenturen verlangen üblicherweise eine monatliche Abrechnung, die sich im Großen und Ganzen mit der Einnahme-Überschussrechnung für das Finanzamt deckt.

Arbeitslose, die vorübergehend länger als 15 Wochenstunden arbeiten oder bei attraktiven Aufträgen mehr von ihren Gewinnen für sich behalten wollen, können sich stattdessen vorübergehend aus der Arbeitslosigkeit abmelden und als “Selbstständige auf Zeit” arbeiten: Sobald der Auftrag erledigt ist, melden sie sich einfach wieder arbeitslos. Das geht sogar von einem auf den anderen Tag. Während der Zeit der Selbstständigkeit müssen sie allerdings selbst für ihre soziale Sicherung sorgen. Die ist für Selbstständige zwar freiwillig – bei der Krankenversicherung sollten Sie aber keinen Mut zur Lücke haben.

Auch ein wiederholtes Wechselspiel ist völlig legal und wird trotz des damit einhergehenden Verwaltungsaufwands von manchen Arbeitsagenturen sogar gern gesehen. Denn auf diese Weise wird nicht nur die Arbeitslosenstatistik kurzfristig geschönt. Erfahrungsgemäß erhöht sich zudem die Wahrscheinlichkeit einer anschließenden Vermittlung oder einer tragfähigen “richtigen” Existenzgründung.

6. Sonderfall Scheinselbstständigkeit
Eng verzahnt mit dem Thema Schwarzarbeit ist die berüchtigte Scheinselbstständigkeit. Die ist für sich genommen zwar nicht strafbar, kann aber zu hohen Beitragsnachzahlungen führen. Das gilt vor allem für “Arbeitgeber wieder Willen”, da sie die Sozialversicherungsabgaben in voller Höhe – also inklusive Arbeitnehmeranteile – nachentrichten müssen! Sofern eine Status-Verschleierung zielgerichtet der Umgehung von Beitragspflichten in der Sozialversicherung dient, greift zudem das Schwarzarbeitsgesetz.

Grundsätzlich liegt eine Scheinselbstständigkeit dann vor, wenn ein formal selbstständiger Dienstleister in Wirklichkeit als abhängig Beschäftigter eines anderen Unternehmens arbeitet. Welche vertragliche Vereinbarung einer vorgeblichen oder tatsächlichen “freien Mitarbeit” zugrunde liegt, ist dabei völlig unerheblich. Es kommt immer auf die praktische Ausgestaltung der Tätigkeit im konkreten Einzelfall an.

Nachdem der Versuch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung der Scheinselbstständigkeit Ende der 90er-Jahre kläglich gescheitert ist, speisen sich die Selbstständigkeitskriterien wieder überwiegend aus der gängigen Rechtsprechung. Die Beweislast liegt im Zweifel bei den Sozialversicherungsträgern. Hinweise auf eine abhängige Beschäftigung sind:

  • fehlende eigene Mitarbeiter,
  • fehlende Geschäftsräume und -papiere, keine eigenen Maschinen und Anlagen,
  • fehlendes eigenständiges Auftreten am Markt (z. B. keine Werbung, keine Büro- oder Öffnungszeiten),
  • fehlender Kundenstamm (im Extremfall nur ein einziger Auftraggeber),
  • fehlende unternehmerische Entscheidungsfreiheit (zum Beispiel kein Einfluss auf die Lage von Arbeits- und Urlaubszeiten, nahtlose Einbindung in die innerbetriebliche Organisation des Auftraggebers)

Sind die typischen Merkmale unternehmerischer Freiheit nicht vorhanden und handelt der Auftragnehmer weisungsgebunden, wird das Auftragsverhältnis mit Aufnahme der Tätigkeit rückwirkend als abhängige Beschäftigung interpretiert. Wer sich von vornherein Klarheit über die sozialversicherungsrechtliche Stellung verschaffen will, kann bei einer speziellen Clearingstelle sicherheitshalber ein so genanntes Statusfeststellungsverfahren beantragen.

Ausdrücklich ausgenommen vom Verdacht der Scheinselbstständigkeit sind Ich-AGs. So lange die Arbeitsagentur den Existenzgründungszuschuss zahlt, gelten dessen Empfänger laut Paragraf 7 Abs. 4 SGB IV von Amts wegen als selbstständig. Sinngemäß gilt diese Vorschrift inzwischen auch für selbstständige ALG-II-Bezieher, die Einstiegsgeld erhalten.

Fazit
Einmal abgesehen von gezielten Schwarzgeldgeschäften und der traditionell brisanten Handwerksbranche sind die Gefahren unfreiwilliger Schwarzarbeit hierzulande durchweg geringer, als vielfach befürchtet. Auch die Hatz auf Scheinselbstständige hat in den letzten Jahren zum Glück spürbar nachgelassen. Wer sich als Angestellter nebenbei ein paar Euro als Selbstständiger hinzuverdient und seinen Gewinn bei der nächsten Einkommensteuererklärung nicht unter den Tisch fallen lässt, hat in aller Regel wenig zu befürchten. ™

Links und Material zum Thema:

Erstveröffentlichung 03.07.2006

Weitere Beiträge:

Über Lukas Schlömer

ist ein bekannter Fachautor, der für Dr. Web unter Pseudonym schreibt.

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2 Kommentare zu Warum Sie beim Thema Schwarzarbeit nicht schwarz sehen müssen

  1. Hennes 26. November 2009 at 18:01 #

    [... Wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit laut Paragraf 18 Einkommensteuergesetz handelt - was mittlerweile ja auch für Webdesigner unstrittig ist - entfällt die Gewerbeanmeldung schon deshalb ... ]

    Seit wann ist das der Fall? Ich habe mir den Paragraphen angeschaut und könnte nach meinem Dafürhalten diese Behauptung zumindest nicht pauschal herleiten.

    Ist es nicht so, dass nach künstlerischen (=freiberuflich) und programmiertechnischen (=Gewerbe erforderlich) Gesichtspunkten unterschieden wird, ob ein Gewerbe angemeldet werden muss?

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