Ein Tipp für Seitenbetreiber, Diskotheken und betroffene Besucher. Jeder kennt sie und zahlreiche – vor allem junge – Internetsurfer besuchen hin und wieder so genannte Party-Portale, also solche Webseiten, die über Veranstaltungen lokaler Stadtfeste, Clubs und Bars (fotografisch) berichten.
So weit so gut. Doch wie sieht die Sache aus, wenn Personen ungewollt in öffentlichen Fotoalben landen? Was passiert, wenn die einmal fotografierte Person auf einmal gar nicht mehr in der Öffentlichkeit stehen will oder zumindest nicht in der dargestellten Form? Nicht selten erkennen sich Personen auf „Massenaufnahmen“ wieder, etwa wenn der Fotograf die gesamte Tanzfläche einer Diskothek ablichtet. Der auf den Bildern erkennbare Alkoholgenuss könnte für zusätzliche Peinlichkeiten sorgen. Anfang des Jahres hat sich erstmals ein deutsches Gericht mit der Thematik befasst.
Am 03.02.2009 hat das Amtsgericht Ingolstadt entschieden, dass die Veröffentlichung von Massenaufnahmen (Discofotos) nur mit Einwilligung der Abgebildeten zulässig ist, wenn diese darauf erkennbar sind. Die Richter verurteilten daher die Seitenbetreiber auf Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos des Klägers und verwiesen auf die fehlende Einwilligung seitens des Abgebildeten.
Zum rechtlichen Hintergrund – Das Kunsturhebergesetz als Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 GG gilt als “Hauptfreiheitsrecht” und garantiert jedermann die freie Entfaltung und damit einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit.
Diesen Schutz konkretisiert der § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) und bestimmt im Einzelnen, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Eine Einwilligung gilt – diese Erleichterung sieht das Gesetz vor – im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Bei fotografischer Abbildung und späterer Veröffentlichung von Menschen sind seit jeher bestimmte Regeln zu beachten. Letzten Endes findet auch bei Presseberichten eine Güterabwägung statt die privates Interesse an der Privatsphäre und öffentliches Informationsinteresse berücksichtigt. So hatte das Oberlandesgericht Hamburg bereits im Jahre 1991 (“RAF-Bericht” – AZ: 3 U 262/90) entschieden, dass die Presse über eine Festnahme, nur dann in einer solchen Weise berichten darf, dass der Festgenommene unschwierig identifizierbar ist, wenn zumindest gerade an der Identität des Festgenommenen ein öffentliches Informationsinteresse besteht.
Noch nicht entschieden war aber die Frage nach den Voraussetzungen der Veröffentlichung von Bildern, von deren Aufnahme die Betroffenen im Allgemeinen wissen und die nicht lediglich einzelne Personen sondern Gruppen wiedergeben. Das AG Ingolstadt hat die vorgenommene Güterabwägung zugunsten des Besuchers ausfallen lassen und damit dem Persönlichkeitsschutz den Vorrang eingeräumt. Betreiber von Lokalseiten sind somit gewarnt.
Was man als Betreiber von Lokalseiten wissen sollte
Für Betreiber von sogenannten Party-Seiten (mainzeins.de, wiesbadeneins.de, stadtleben.de unter Anderem) heisst es nun aufpassen, denn jeder veröffentlichte Gast könnte zu einem teuren Problem werden. Bereits eine Abmahnung kann bei einem vorgegebenen Streitwert von bis zu 7.500,- Euro einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 661,16 Euro auslösen und die damit erzielten Werbeeinnahmen zunichte machen.
Daher gilt es ab jetzt gewisse Mindestvorgaben und Prinzipien zu beachten:
- Eine generelle Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildern liegt in dem bloßen Betreten einer Diskothek nicht vor, auch wenn möglicherweise jedem Besucher bekannt sein dürfte, dass dort Fotografen verkehren.
- So genannte Disko-Fotos sind weder dem Bereich der Zeitgeschichte (auch wenn Bilder auf Stadtfesten gemacht werden) zuzuordnen, noch fungieren die abgelichteten Personen lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Versammlung, sodass eine spätere Veröffentlichung nicht generell nach § 23 Kunsturhebergesetz zulässig ist.
- Auch “Massenaufnahmen” können eine Person so stark individualisieren, dass eine unmittelbare Betroffenheit ihres Persönlichkeitsrechts gegeben ist.
Was tun, wenn man selbst ungewollt veröffentlicht wird?
Der erste und schnellste Weg führt über den Anbieter selbst. Im allseitigen Interesse sollte auf diesem Wege die günstigste Lösung herbeigeführt werden können. Einige Seiten verfügen bereits über einen eigenen „Lösch-Button“, mit dem man das jeweilige Foto melden kann. Nach einer Prüfung sollte das Bild entfernt werden.
Sollte sich die Webseite nicht kooperativ zeigen, sollten Betroffene die Betreiber notfalls abmahnen und eine angemessene Frist zur Löschung setzen (etwa 7 Tage dürften ausreichen).
In dringenden Fällen (zum Beispiel: Probleme mit Arbeitgeber im öffentlichen Dienst) ist eine einstweilige Verfügung geboten. Hier reicht eine Glaubhaftmachung des verletzten Rechts. Eine Entfernung ist dann innerhalb von wenigen Tagen manchmal sogar Stunden möglich.
Tipps für Seitenbetreiber und betroffene Lokale
Das wichtigste ist, den Besucher rechtzeitig (nämlich spätestens vor dem Schnappschuss) zu informieren. Am sichersten wäre freilich eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung jedes Einzelnen. In der Praxis einfacher wird es sein, auf entsprechende Beschilderung zu achten, die am Eingang des Lokals, gut sichtbar anzubringen ist.
Wer sich “portraitieren” lässt, wird später kaum behaupten können, er sei mit der Abbildung nicht einverstanden gewesen. Für Massenaufnahmen gilt das jedoch leider nicht. Daher sollte jeder bei Eintritt informiert werden. Daher dürften langfristig Hinweise auf Eintrittskarten und ausdrückliche Mitteilungen am Eingang (etwa durch Aushändigung eines Zettels am Einlass) die sicherste und praktikabelste Lösung sein. Das Urteil des AG Ingolstadt nicht ernst zu nehmen, dürfte jedenfalls die falsche Konsequenz sein. ™
RA Alessandro Foderà-Pierangeli
"Alessandro Foderà-Pierangeli ist Rechtsanwalt in Mainz mit Tätigkeitsschwerpunkt im Medienrecht und internationalen Wirtschaftsrecht. Er publiziert zudem regelmäßig Artikel und Beiträge in verschiedenen Fachmagazinen.




[...] Google hat sein Picasa als Offline Version gerade ebenfalls mit Gesichtserkennung herausgebracht. Auch wenn diese Technologie noch am Anfang ist, funktioniert sie erschreckend gut.Zeit sich Gedanken
“unter anderem”, nicht: “unter Anderem”
Kann man als private Person jemanden oder eine Firma einfach so abmahnen? Und wenn ja, sollte man das tun? Nur für ein Bild?
@Markus, du kannst jeden und alles abmahnen. Nur was bringt, ist eine andere Frage. Eine Abmahnung ist ja nur die Androhung rechtlicher Schritte.
@Markus
Ja, eine Abmahnung ist grds. stets möglich und gesetzlich als Rechtsinstitut nicht näher bestimmt. Für Unterlassungsklagen sieht das Urheberrecht eine vorherige Abmahnung vor, zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr. Eine Abmahnung hat insofern den Vorteil einer schnellen außergerichtlichen Streitbeilegung. Zutreffend ist, dass sich die Beteiligten nicht immer innerhalb dieser wünschenswerten Grenzen halten.
Eine Abmahnung droht in der Praxis vor allem von Seiten von Mitbewerbern, da hier die wirtschafltichen Folgen umfassender sein können. Demgemäß werden hier auch Streitwerte von ab 10.000 Euro als angemessen angesehen (und entsprechend hohe Anwaltskosten)
Gruß
AFP
Mein bisheriger Kenntnisstand war, dass man bei Panoramaaufnahmen auch immer unbeteiligte Personen mit fotografieren darf. Wenn ich beispielsweise das Brandenburger Tor fotografiere und das Foto dann im Internet veröffentliche, sind dort ja auch immer unbeteiligte Passanten mit drauf, die ich nicht gefragt habe. Mein Kenntnisstand ist nun dieser, dass das völlig O.K. ist, wenn das Brandenburger Tor Hauptbestandteil der Aufnahme ist, wobei sich eine Grauzone in der Definition von Hauptbestandteil ergibt.
Kann man das nun nicht auch auf ein Discopanorama anwenden? Hauptbestandteil ist ja die Szenerie der Feier, nicht eine Einzelperson. Widerspricht das Urteil aus Ingolstadt dieser Behauptung?
By the way: Wenn die Disco eine solche Regelung mit in die AGB aufnimmt, müsste man doch sogar auf eine Beschilderung verzichten können, oder?
Dies ist eine Entscheidung des AG´s.
Wurde gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt oder hat der Beklagte dieses Urteil so hingenommen?
Somit ist es ja zunächst ein Richtungsweisendes Urteil. Bei den Mengen an Party-Portalen und deren Neider wird es doch in naher Zukunft eine Abmahnungswelle geben…
@ Mario
Dies ist ja der Grund weswegen das Urteil des AG Ingolstadt ja so lesenswert ist. Bei dem Fall von Denkmälern ist die Sache anders, da es um Bauten der Zeitgeschichte geht, die Passanten insofern Beiwerk sind und von Aufnahmen in der Öffentlichkeit wissen. Dies ist – so das AG Ingolstadt – in Diskotheken und Bars anders.
Die Aufnahme in AGB ist m.E. keine Lösung, da diese der Kontrolle nach §§ 305ff BGB unterliegen. Die Einbeziehung eines Aufnahme-Klausel dürfte danach als überraschende Klausel angesehen werden und damit unwirksam sein.
Eine Beschilderung oder sonstige Hinweise bleiben daher m.E. erforderlich.
@ Daniel S.
Das AG Ingolstadt ist – soweit ersichtlich – rechtskräftig. Unabhängig davon ist dieses Urteil das erste seiner Art. Weitere werden sicher folgen und könnten andere Maßstäbe anwenden. In seiner Begründung wendet das AG jedoch eine nachvollziehbare (weil an den betroffenen Grundrechten) ausgerichtete Argumentation an. Daher kann in diesem Urteil durchaus ein Lösungsansatz für künftige Fälle gesehen werden.
Wie sieht das bei Sportveranstaltungen aus? Bei Marathonlauf oder dergleichen, wenn die Sportler während der Aktion fotografiert werden und Zuschauer mit auf den Fotos drauf sind. Dürfen die einfach veröffentlicht werden, oder bedarfs dann auch einer Einwilligung jeder Person auf dem Foto?
..ja das mit Aufnahmen bei Sportveranstaltungen interessiert mich auch sehr. ZB. Teilnehmer oder Zuschauer bei Radrennen.
Bei solchen und ähnlichen Veranstaltungen greift zumeist die ausnahmsweise zulässige Veröffentlichung nach § 23 UrhG, da es sich hier um den Bereich der Zeitgeschichte geht. Hier wird vermutet, dass der Besucher um die fotografischen Aufnahmen weiss.
Zudem wird dem öffentlichen Veröffentlichungsinteresse gegenüber dem privaten Interesse an der Nichtveröffentlichung der Vorzug gegeben.
Der Gesetzgeber hat diese Abwägung vorab in Gesetzesform gegossen.
Bei Disko-Fotos ist dies nicht der Fall.
Gruß
AF
Wie sieht es mit einem Hinweis auf einer Eintrittskarte aus? Sollte das ausreichen oder bringt dieser nichts?
Danke.
Gruß
Rafael
@ Rafael
Grundsätzlich wird jeder Fall einzeln und anhand der vorliegenden Eigenheiten bewertet, so auch im Falle des AG Ingolstadt. Eine prinzipielle verbindliche Aussage ist daher in den wenigsten Fällen möglich.
Der Hinweis auf Eintrittskarten erhöht im Hinlick auf die Publizität, die Vermutung der zumindest schlüssigen Einwilligung jedes einzelnen Besuchers. Der Hinweis allein dürfte allerdings im Falle eines Streites, ein zu “dünnes” Argument darstellen.
Meine Empfehlung wäre insofern, mehrere Hinweise zu kumulieren, etwa Eintrittskartenhinweis, Beschilderung am Eingang sowie die mündlichen Hinweise durch das Eingangs- und Servicepersonal.
Gruß
AF
Eine Frage: Sind davon auch Privatpersonen (Blogs) betroffen bzw. es ist dort auch nicht erlaubt andere Personen mitabzulichten ohne sie vorher ausdrücklich um Genehmigung zu bitten?
Gruß.
Ich habe in meinem Bekanntenkreise schon erlebt, das auf Grund eines “Partyfotos” ein Fremdgeher entlaft wurde.
Dies ist sicherlich nicht schrecklich, aber sicherlich zeigt es doch, was sich durch diese ganze “immer und überall Beobachtung” entwickeln kann.
Aber wie ist es wenn ich Urlaubsfotos am Strand mache, und diese auf meiner Seite zeige? Muss ich die anderen Gesichter auch unkenntlich machen?
Grüsse
D.
Ist wirklich ein heikles Thema. Ich würde mir auch nicht wünschen betrunken von allen Leuten gesehen zu werden, und die noch ihren kommentar drunter absetzen etc. Bin mal gespannt wie sich die Geschichte entwickelt.
lg
Tobias
Kann beide Seiten gut verstehen. Wer auf so eine Party geht muss damit rechnen fotografiert zu werden. Auf der anderen Seite macht sich so ein Foto mit besoffenem Gesichtsausdruck im Internet auch nicht so gut.
Herr, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun:
http://www.cityreporter.de/index.php?page=photo&pic=253938
http://www.cityreporter.de/?page=photo&pic=25032_1257655617_50.jpg
ect. pp.:
http://www.cityreporter.de/index.php?&page=pix&ranking=partyshots&ranklimit=100
Also meinem Rechtsverständnis nach sind unter dem Einfluss von Alkohol gegebene Einwilligungen ohnehin null und nichtig… wenn sie denn überhaupt eingeholt werden:
http://www.cityreporter.de/index.php?page=photo&albump=12&pic=25032_1257441488_250.jpg
Gott sei Dank gibt es in Berlin schon den Trend zum Fotografierverbot seitens der Clubbetreiber, da haben die Nachtschwärmer ihre Lektion schon gelernt…