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Lexikon: Steuern

30. Mai 2007
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Dieses Mini-Lexikon will durch prägnante Begriffsklärungen und kurze Erläuterungen Licht in den Steuerdschungel bringen, von A wie Abgabenordnung bis Z wie Zahllast.

Abgabenordnung (AO)
Die Abgabenordnung gilt als Grundgesetz des Steuerrechts. Darin finden sich alle übergreifenden Regelungen zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung von Steuern sowie verallgemeinerbare Rechts- und Verfahrenfragen wie Fristen für Bescheide, Rechtsmittel und Androhung von Strafen. In den einzelnen Steuergesetzen wird dann der Einfachheit halber nur auf die “AO” verwiesen.

Abgeltungsteuer
Seit 2009 werden Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und andere Erträge aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus dem Verkauf von Geldanlagen) direkt an der Quelle besteuert: Nachdem eventuelle Freistellungsaufträge ausgeschöpft sind, führen Banken, Sparkassen und andere Finanzinstitute pauschal 25 % plus Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 %) aller Einkünfte ihrer Kunden ans Finanzamt ab. Auf Wunsch der Steuerpflichtigen kann dabei zusätzlich auch noch die Kirchensteuer in Höhe von 8 % bis 9 % der Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt werden. Wer einen niedrigeren Grenzsteuersatz hat, darf seine Kapitalerträge aber auch wie bisher im Rahmen der Einkommensteuererklärung anmelden.

Abschreibung (= Absetzung für Abnutzung / AfA)
Wirtschaftsgüter, die mehr als netto 410 Euro kosten, dürfen im Jahr der Anschaffung nicht auf einen Schlag als Betriebsausgaben angegeben (= “abgeschrieben”) werden. Die Abnutzung dauerhaft genutzter Güter muss vielmehr nur in jährlichen Teilbeträgen von der Steuer abgesetzt werden. Die offizielle Bezeichnung für Abschreibungen lautet daher “Absetzung für Abnutzung”.

Anlage EÜR
Die betriebliche Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) von Freiberuflern und nicht bilanzierungspflichtigen Unternehmen muss ab einem Jahresumsatz von mehr als 17.500 Euro “nach amtlichem Vordruck” erfolgen. Bei der Anlage EÜR handelt es sich um ein vierseitiges Formular, das zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht wird. Es enthält eine grundlegende Systematik von rund 40 Kategorien, nach denen die einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu gliedern sind. Die Finanzämter versprechen sich davon mehr Transparenz und damit Vergleichs- und Kontrollmöglichkeiten.

Anlage G / Anlage S
Zusätzlich zur Anlage EÜR tragen Unternehmer auf der zusammenfassenden Anlage G (wie “Gewerbebetrieb”) die Höhe ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein. Für Freiberufler und andere Selbstständige gibt es die analoge Anlage S (wie “selbstständige Arbeit”). Außerdem müssen sie hier Einnahmen aus dem Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen vermerken. Die Anlagen G und S (früher: “Anlage GSE”) wird als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben.

Anlagenspiegel
Im Anlagenspiegel werden die wichtigsten Informationen über das Betriebsvermögen in einer Tabelle dargestellt. Das Finanzamt erkennt daran, wann das betreffende Wirtschaftsgut angeschafft worden ist, wie lange es im Betrieb genutzt werden soll, wie hoch die bisherigen Abschreibungen und wie hoch der verbliebene Restwert ist. Der Anlagenspiegel wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht.

Aufwand
Betriebsausgaben, die vom Finanzamt akzeptiert werden, stellen den Gewinn mindernden Aufwand dar. Viele betriebliche Ausgaben werden vom Finanzamt allerdings nicht anerkannt – zum Beispiel Strafzettel, Schmiergelder oder Teile von Bewirtungsrechnungen. Auch die Kosten eines heimischen Arbeitszimmers sind oftmals umstritten.

Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen werden im privaten Teil der Einkommensteuererklärung auf der letzten Seite des Mantelbogens eingetragen. Die Betreuung von Behinderten und Pflegebedürftigen, Unterhaltsleistungen, besonders hohe Gesundheits- und Rehabilitationsausgaben oder Schäden durch Naturkatastrophen können außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Bilanz
Die Bilanz ist die Gegenüberstellung des Vermögens (linke Seite) sowie des Eigenkapitals und der Schulden (rechte Seite) eines Unternehmens. Sie gibt Aufschluss über die Verwendung und die Herkunft des eingesetzten Kapitals. Alle Vermögens- und Schuldenpositionen müssen am Jahresende beim Aufstellen der Bilanz bewertet werden. Freiberufler und kleinere Unternehmen sind nicht verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen.

Brutto
Im Brutto-Verkaufspreis ist die Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) bereits enthalten, Bruttopreis minus Steueranteil gleich Nettopreis.

Dauerfristverlängerung
Die Umsatzsteuervoranmeldung eines Monats oder Quartals muss normalerweise bereits am 10. des Folgemonats beim Finanzamt eingereicht werden. Weil das angesichts betrieblicher Zwänge manchmal beim besten Willen nicht möglich ist, können Steuerpflichtige einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Damit verlängert sich die Abgabefrist automatisch um einen ganzen Monat. Der Fiskus darf im Gegenzug eine Sondervorauszahlung verlangen. Das ist eine Art Dauerkaution in Höhe von einem Elftel der Umsatzsteuervorauszahlungen im Vorjahr.

Differenzbesteuerung (= Margenbesteuerung)
Händler, die beim Einkauf “beweglicher, körperlicher Gegenstände” keine Vorsteuer bezahlen (zum Beispiel Kfz-Händler, die Fahrzeuge von Privatleuten aufkaufen), dürfen die Umsatzsteuer auf die Differenz zwischen Netto-Verkaufspreis und Einkaufspreis berechnen. Durch die Differenzbesteuerung ist der Bruttopreis beim Weiterverkauf deutlich niedriger als bei der normalen Umsatzsteuerberechnung.

Durchschnittssätze (bei der Umsatzsteuer)
Einige Berufsgruppen können sich die Ermittlung der gezahlten Vorsteuer sehr einfach machen. Statt die Vorsteuerbeträge aus jeder einzelnen Einkaufsquittung auszurechnen und aufzulisten, wird ein je nach Branche unterschiedlich hoher Prozentanteil (zwischen 1,6 und 12,2 %) des eigenen Umsatzes als Vorsteuerpauschale anerkannt. Die Entscheidung für die Durchschnittsmethode ist freiwillig. Zu den Nutznießern dieser Regelung gehören zum Beispiel Grafiker und Journalisten, aber auch viele Händler und Handwerker.

Durchschnittsteuersatz
Der Durchschnittsteuersatz eines Steuerpflichtigen ist das prozentuale Verhältnis von fälliger Einkommensteuer und dem zu versteuernden Einkommen. Wenig hilfreich ist der Durchschnittsteuersatz, wenn es um die Frage geht, wie sich die Steuerbelastung bei einem Einkommenszuwachs entwickelt. Darüber gibt der Grenzsteuersatz Aufschluss.

Ehegattensplitting
Das Ehegattensplitting sorgt dafür, dass gemeinsam besteuerte (“veranlagte”) Ehegatten besser gestellt sind als Singles: Das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten wird dabei zunächst addiert und dann halbiert. Anschließend wird die auf den halbierten Betrag anfallende Einkommensteuer ermittelt und wiederum verdoppelt. Insbesondere bei Ehepartnern mit unterschiedlich hohem Verdienst wird auf diese Weise die Wirkung der Steuerprogression spürbar gemildert.

Einkommensteuer
Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben. Besteuerungsgrundlage ist die Differenz zwischen Gewinnen und Verlusten aus den sieben unterschiedlichen Einkunftsarten. Von diesem Gesamtbetrag der Einkünfte werden Freibeträge, persönlicher Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen sowie außergewöhnlicher Belastungen abgezogen. Übrig bleibt das zu versteuernde Einkommen. Die Einkommensteuer juristischer Personen (zum Beispiel die von Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften) nennt sich Körperschaftsteuer.

Einkunftsarten
Ein deutscher Steuerbürger kann sieben verschiedene Einkunftsarten haben, die der Einkommensteuer unterliegen:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (= Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleister mit Gewerbeschein,
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (= Freiberufler, Freelancer),
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (= Arbeitnehmer, Beamte),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (= Zinsen, Dividenden),
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • Sonstige Einkünfte (zum Beispiel Renten)

Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)
Die Einnahmen-Überschussrechnung ist eine (relativ) einfache Art der Gewinnermittlung. Freiberufler und Gewerbetreibende, die keine kaufmännischen “Bücher führen” müssen, dürfen ihren steuerlichen Gewinn ermitteln, indem sie ihre jährlichen Betriebsausgaben von ihren Einnahmen abziehen. Die aufwendige doppelte Buchführung, das komplizierte Zuordnen von Ein- und Auszahlungen zu verschiedenen Wirtschaftsjahren, das Aufstellen einer Bilanz und die dafür erforderliche Bewertung von Vermögen und Schulden entfallen. Die Grundsätze der EÜR sind in § 4 Einkommensteuergesetz geregelt.

Elster
Die “ELektronische STeuerErklärung” ist längst mehr als nur die – nur bedingt nützliche – Schnittstelle, um die jährliche Einkommensteuererklärung via Internet an das Finanzamt zu übertragen. Per Software oder über eine Online-Plattform müssen inzwischen auch die elektronischen Steuer-Voranmeldungen für die Lohn- und Umsatzsteuer abgegeben werden.

Ertrag
Der Ertrag ist das Gegenstück zum Aufwand. Bei Einnahmen-Überschussrechnern ist der Ertrag identisch mit den Begriffen Umsatz, Einnahmen sowie (Netto-)Erlösen.

Gewerbesteuer
Während die Einkommensteuer auf den Gewinn eines Gewerbebetriebes persönlich vom Unternehmer oder Anteilseigner getragen werden muss, belastet die Gewerbesteuer das Unternehmen selbst. Bei der abschließenden Gewinnermittlung stellt die Gewerbesteuer ihrerseits steuerlichen Aufwand dar. Einzelunternehmer und Personengesellschaften unterhalb eines Gewerbeertrages (=vorläufigen Gewinns) von 24.500 Euro bezahlen keine Gewerbesteuer. Freiberufler sind sogar komplett von dieser Steuer befreit.

Gewinn
Der Gewinn ist die Differenz zwischen Netto-Erlösen und steuerlich anerkanntem Aufwand. Bei Freiberuflern und kleineren Unternehmern ist der Gewinn laut § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz der “Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben”. Daher trägt die Gewinnermittlung dieser Steuerpflichtigen auch die Bezeichnung “Einnahmen-Überschussrechnung”.

Grenzsteuersatz
Als Grenzsteuersatz bezeichnet man den Steuersatz, der ausgehend von einem bestimmten Einkommen auf den nächsten Euro Einkommenszuwachs entfällt. Hintergrund: Der deutsche Einkommensteuertarif ist progressiv. Höhere Einkünfte werden dadurch relativ stärker besteuert als niedrigere. Das erfährt jeder Steuerpflichtige am eigenen Leib: Innerhalb der Progressionszone zwischen 8.004 Euro und 52.551 Euro fällt auf Einkommenszuwächse ein Steuersatz zwischen 14 und 42 % an. Bei Einkommen von 250.401 Euro (Singles) bzw. 500.802 € (Verheiratete) an aufwärts beträgt der Spitzensteuersatz sogar 45 %. Wenn Sie wissen wollen, wie groß der Anteil des Staates an den Einnahmen aus einem Zusatzauftrag ist, müssen Sie also Ihren Grenzsteuersatz kennen.

Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen. Seit 2009 wird sie normalerweise in Form einer 25-prozentigen Abgeltungsteuer direkt bei den Banken, Sparkassen und anderen Finanzdienstleistern erhoben.

Kleinunternehmer
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von nicht mehr als 17.500 Euro und einem Umsatz von nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr brauchen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Im Gegenzug sind sie dafür aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Sofern sie hauptsächlich mit Endverbrauchern zu tun haben, sind die Verkaufspreise und Honorare automatisch um rund 15 % günstiger als die von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen. Kleinunternehmer können sich freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen. Sie sind an diese Entscheidung dann aber fünf Jahre lang gebunden.

Körperschaftsteuer
Die Einkommensteuer auf die Gewinne juristischer Personen (z. B. die von Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften) nennt sich Körperschaftsteuer. Der Steuersatz ist in den letzten Jahren von 25 % auf 15 % gesunken.

Lohnsteuer
Bei der Lohnsteuer handelt es sich um die monatlichen Vorauszahlungen von Angestellten auf die jährliche Einkommensteuer. Der sogenannte Lohnsteuerjahresausgleich ist denn auch die einfachste Form der Einkommensteuererklärung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Mantelbogen
Der Mantelbogen ist das Hauptformular der Einkommensteuererklärung. Darin machen die Steuerpflichtigen allgemeine Angaben zur Person, zu ihren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer ist die landläufige Bezeichnung für die Umsatzsteuer. Im Steuerrecht gibt es den Begriff Mehrwertsteuer offiziell nicht.

Netto
Im Nettopreis ist die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer noch nicht enthalten: Nettopreis plus Umsatzsteuer gleich Bruttopreis.

Reichensteuer
Mit Reichensteuer wird eine neue Sonderregelung des Einkommensteuergesetzes bezeichnet: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.401 Euro (Singles) beziehungsweise 500.802 Euro (gemeinsam veranlagte Ehepaare) gilt seit 2007 ein Spitzensteuersatz von 45 %.

Solidaritätszuschlag
Beim Solidaritätszuschlag handelt es sich um einen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Mit dem umstrittenen Sonderopfer in Höhe von zurzeit 5,5 % auf die Einkommensteuer sollen die Kosten der Wiedervereinigung finanziert werden.

Säumniszuschlag
Säumniszuschläge werden automatisch verhängt, wenn fällige Steuern zu spät bezahlt werden. In der Regel ist für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Zuschlag von einem Prozent des rückständigen Betrags fällig.

Sonderausgaben
Sonderausgaben gehören, anders als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, in den “privaten” Teil der Einkommensteuererklärung. Sie werden auf Seite 3 des Mantelbogens eingetragen. Im Wesentlichen geht es um Versicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwendungen und Ausbildungskosten sowie um Unterhaltsleistungen, Kirchensteuern und Spenden.

Spitzensteuersatz
Der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer beträgt zurzeit 42 %. Er wird bei Singles oberhalb eines zu versteuernden Einkommens von 52.151 Euro fällig, bei Ehepaaren ab 104.302 Euro aufwärts. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.401 Euro (Ledige) bzw. 500.802 Euro (gemeinsam besteuerte Eheleute) schlägt die Reichensteuer zu: Der Spitzensteuersatz steigt dann auf 45 %.

Stundung
Steuerschulden können vom Finanzamt ganz oder teilweise gestundet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlung eine “erhebliche Härte für den Schuldner” bedeuten würde und die spätere Bezahlung durch den Aufschub nicht gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung kann der Fiskus Zinsen verlangen, die rund 6 % pro Jahr betragen.

Umsatz
Beim Umsatz handelt es sich um die Netto-Erlöse eines Unternehmens (Einnahmen ohne Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer). Der Umsatz eines Unternehmens ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Umsatzsteuer
Die Unternehmen sind verpflichtet, auf ihre Nettopreise die Umsatzsteuer aufzuschlagen. Der Steuersatz beträgt derzeit 19 %. Bestimmte Waren und Dienstleistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Da die Unternehmen die von ihnen selbst an Lieferanten und Dienstleister entrichtete Umsatzsteuer (= Vorsteuer) von ihren eigenen Umsatzsteuer-Einnahmen abziehen dürfen, wird die Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) in voller Höhe von den Endverbrauchern getragen. Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer: Steuerpflichtig sind letztlich die einkaufenden Privatpersonen – Steuerschuldner sind jedoch die Unternehmen.

Umsatzsteuererklärung
Umsatzsteuerpflichtige Freiberufler und Unternehmer geben eine jährliche Umsatzsteuererklärung ab, normalerweise im Folgejahr zusammen mit der Einkommensteuererklärung. Eine Umsatzsteuererklärung besteht im Wesentlichen aus der Angabe der erzielten Umsätze und der sich daraus ergebenden Umsatzsteuereinnahmen sowie der Mitteilung über selbst gezahlte Umsatzsteuern (= Vorsteuer). Von der so ermittelten Jahres-Zahllast dürfen die im Vorjahr im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldungen bereits ans Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerzahlungen abgezogen werden.

Umsatzsteuervoranmeldung
Damit der Staat zeitnah an sein Geld kommt, sind im laufenden Geschäftsjahr monatliche oder vierteljährliche Zwischenabrechnungen vorgeschrieben. Existenzgründer müssen in den beiden ersten Jahren grundsätzlich monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Später ist die die Häufigkeit abhängig von der Höhe der im Vorjahr abgeführten Umsatzsteuer: Bis zu einer Vorjahres-Zahllast von 1.000 Euro genügt die jährliche Umsatzsteuererklärung. Ab einer Vorjahres-Zahllast von 7.500 Euro sind monatliche Voranmeldungen Pflicht. Alle anderen Steuerschuldner müssen quartalsweise Voranmeldungen abgeben.

Veranlagung
Mit Veranlagung wird im Steuerrecht das Verfahren der Ermittlung, Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Steuerpflicht bezeichnet. Die Einzelheiten sind in der Abgabenordnung geregelt. Wer zur Einkommensteuer veranlagt wird, muss eine Steuererklärung abgeben und die sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Zahlungen leisten – sofern das Ausschöpfen der Rechtsmittel zu keinem anderen Ergebnis geführt hat.

Vermögensteuer
Während der Staat über die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer seinen Anteil an den laufenden Geschäftsaktivitäten und Einkünften der Steuerpflichtigen abschöpft, besteuert er mit der Vermögensteuer die vielfach aus bereits einmal versteuerten Einkünften gebildete Vermögenssubstanz. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird die Vermögensteuer in Deutschland seit rund zehn Jahren nicht mehr erhoben. Derzeit mehren sich jedoch Stimmen, die eine Wiedereinführung fordern.

Verspätungszuschlag
Wer seine Steuererklärungen nicht fristgerecht abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Die Strafe kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen, höchstens jedoch 25.000 Euro.

Voranmeldungen
Bei einigen Steuern sind die Steuerschuldner zu regelmäßigen Zwischenabrechnungen mit dem Finanzamt verpflichtet. Die wichtigsten (Vor)Anmeldesteuern sind die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer.

Vorsteuer
Der Umsatzsteueranteil in Rechnungen anderer Unternehmer stellt aus Sicht von Unternehmen die Vorsteuer dar, vorausgesetzt, die Lieferungen und Dienstleistungen sind für Unternehmenszwecke gekauft worden. Auf Rechnungen von Privatleuten und nichtgewerblichen Einrichtungen (zum Beispiel Vereinen und Verbänden) darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Vorsteuerabzugsberechtigte Freiberufler und Unternehmer dürfen die selbst gezahlte Vorsteuer von der eingenommenen Umsatzsteuer abziehen. Die sich daraus ergebende Zahllast muss unaufgefordert ans Finanzamt überwiesen werden.

Vorsteuerüberhang
Unter bestimmten Umständen (etwa bei Auftragsflaute, hohe Investitionen) kann die Summe der gezahlten Vorsteuer höher sein als die von den Kunden eingenommene Umsatzsteuer. Statt einer Zahllast ergibt sich dann ein Vorsteuerüberhang, der vom Finanzamt normalerweise anstandslos erstattet wird.

Zahllast
Die Summe der (Netto-)Umsatzerlöse multipliziert mit dem passenden Umsatzsteuer-Steuersatz ergibt die Steuerschuld (=Umsatzsteuer-Traglast). Nach Abzug der Vorsteuer ergibt sich unterm Strich die Zahllast des Unternehmens, die unaufgefordert ans Finanzamt gemeldet und überwiesen werden muss. ™

Erstveröffentlichung 30.05.2007

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Lukas Schlömer

ist ein bekannter Fachautor, der für Dr. Web unter Pseudonym schreibt.

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