Die Zahlungsmoral ist so schlecht wie noch nie. Offene Rechnungen werden einfach nicht beglichen und Fristen ignoriert, obwohl keine Zahlungsunfähigkeit besteht. Das muss man anmahnen.
Das “Juristendeutsch” macht auch vor einfachen Dingen wie Rechnungen nicht Halt. Einfach nur auf dem ersten Blick, denn “Fälligkeit” und “Verzug” sind da Worte mit Bedeutung, die wir gerne erklären möchten.
Sofort fällig
Ist die Rechnung gestellt, wird der Betrag fällig. Sie sollte also sofort bezahlt werden. Diese Fälligkeit kann aber, etwa durch einen Vertrag, auch explizit determiniert werden. Dazu wird eine Frist gesetzt, die bestimmt, wann der eine Vertragspartner die Leistung des anderen zu zahlen hat. Auch auf der Rechnung kann so eine Frist stehen. Als eine Zahlungsbedingung wird einfach die Fälligkeit auf ein bestimmtes Datum festgenagelt (Fällig am 01.07.2005). Ebenso kann in den vom Schuldner akzeptierten “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” (AGB) die Fälligkeit vereinbart sein. Wichtig: Trotz Fälligkeit ist der Schuldner nicht automatisch in Verzug.
In Verzug
Verzug ist die Voraussetzung für weitere Maßnahmen. Das Gesetz zum Zahlungsverzug besagt nun, dass der Schuldner prinzipiell 30 Tage nach Fälligkeit und Eingang der Rechnung oder einer gleichgestellten Zahlungsaufforderung in Verzug kommt. Das hat aber bei einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur dann Gültigkeit, wenn auf diese Folgen in der Rechnung hingewiesen wurde.
Ist mit einem Vertrag oder auf der Rechnung bestimmt, wann er die Rechnung zu begleichen hat, so tritt der Verzug auch ohne Mahnung ein. Wurde also die Zahlungsfrist überschritten, befindet sich der Schuldner ab diesem Tag im Zahlungsverzug. Kein Datum bedeutet, dass der Schuldner ab der ersten Mahnung mit der Aufforderung, die Rechnung zu begleichen, in Verzug gerät. Problematisch ist nur die Beweisführung, dass diese Mahnung auch wirklich angekommen ist. Abhilfe schafft hier ein Einschreiben mit Rückschein.

Her mit der Kohle
Ab der zweiten Mahnung
Ist der Schuldner in Zahlungsverzug, so können die Kosten für die Eintreibung von Forderungen als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Die Arbeit der Mitarbeiter übrigends nicht, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes dagegen schon. Zu diesen Kosten aus Verzugsschäden gehören die Portokosten, Verzugszinsen (4% pro Jahr), Kosten für einen Rechtsanwalt, Gerichtskosten für den Mahnbescheid und die Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges (2,50 Euro pro Mahnung). Desweiteren Kosten für Auskünfte wie die Ermittlung der Anschrift und Kosten für Bankrücklasten. Der Schuldner muss für alle mit dem Mahnverfahren verbundenen Kosten aufkommen, auch wenn er die Rechnung bezahlt hat, noch ehe der über das Gericht beantragte Mahnbescheid eingetroffen ist.
Ein Schritt zurück: Die erste Mahnung
Die erste Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die Rechnung zu begleichen. Sie ist an keine besondere Form gebunden und kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Aus oben genannten Gründen sollte aber die “Beweisbarkeit” gegeben sein. Das Gesetz verlangt nur eine Mahnung, üblich sind aber bis zu drei Mahnungen mit immer “schärfer” formulierten Forderungen.
Unterschied Mahnung und Mahnbescheid
Kann eine Mahnung von Jedermann und ganz formlos gestellt werden, ist der Mahnbescheid ausschließlich eine Sache des Gerichts. Genauer: Es ist eine “Gerichtliche Zahlungsaufforderung”, die durch ein Mahngericht erlassen wird. Innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Mahnbescheides muss die Forderung bezahlt sein. Erfolgt keine Zahlung und auch kein Widerspruch, kann ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden. Mit diesem kann man einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der das Geld aus der Forderung beim Schuldner eintreibt.

Der Briefkasten mag die gar nicht
Aufbau eines Mahnschreibens
Höflich, aber bestimmt wird die erste Mahnung unmittelbar nach Feststellung der Nichtzahlung formuliert und abgesendet. Es ist eher eine Zahlungserinnerung. Wir gehen einfach mal davon aus, das unsere Rechnung nur “vergessen” wurde. Ohne Fristsetzung oder Androhung von Folgen genügt die eindeutige Aufforderung zum Zahlen.
14 Tage später wird die zweite Mahnung losgeschickt. Inhaltlich gleicht sie der ersten Mahnung, doch wird jetzt eine unmißverständliche Bitte ausgesprochen, endlich der Leistungspflicht innerhalb einer bestimmten Frist nachzukommen.
Die dritte und letzte Mahnung nach weiteren 14 Tagen ohne Zahlungseingang nennt unmissverständlich eine letzte Frist zur Zahlung. Auch die gerichtliche Verfolgung wird in Aussicht gestellt. Jede Mahnung sollte Datum, Nummer der Rechnung sowie der Fälligkeit beinhalten. Ob Kosten für die Mahnungen geltend gemacht werden, bleibt jedem selbst überlassen.

Soweit sollte es nicht kommen
Oft bringt ein Anruf mehr, als das doch sehr unpersönliche Anschreiben in Form einer Mahnung. Bei Erfolglosigkeit kann wie oben angesprochen ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden. Voraussetzung dazu ist die Fälligkeit. Mahnt sich der Schuldner selbst an (“Ich konnte leider bisher nicht zahlen, werde die Rechnung aber bis zum 01. des nächsten Monats begleichen), sollte man bis zu diesem Termin einfach abwarten.
Erstveröffentlichung 18.06.2005
Dirk Metzmacher
Dirk Metzmacher ist der Herausgegeber des Photoshop-Weblogs, sowie Fachjournalist und Photoshop-Profi, dessen Tutorials in den letzten 12 Jahren Leser von Fachpublikationen wie Galileo Press, DigitalPhoto, Dr.Web, Print24, PSD-Tutorials oder Noupe von den Grundlagen zum Thema Photoshop bis hin zu professionellen Arbeitsweisen begleitet haben. Sein Twitter-Account und seine Facebookseite.


Letzte Kommentare