Homepageklau: Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten und deren Inhalt
Es gibt wohl kaum einen Bereich, der sich so schnell weiterentwickelt, wie die Programmierung von Webseiten und Internetauftritten. Wer als Webdesigner einen Auftrag erhält, wird daher immer nach Inspirationen suchen, und gewisse Effekte, Strukturen oder Skripte übernehmen. Dies führt naturgemäß dazu, dass fast jeder Mediengestalter irgendwann über eine mehr oder weniger identische Kopie einer eigenen Kreation stolpert. Die Fragen nach dem urheberrechtlichen Schutz von solchen Werken kann derzeit weder von Laien noch von auf Medienrecht spezialisierten Anwälten zuverlässig und eindeutig beantwortet werden. Ein Überblick über die Thematik kann als erste Anleitung dienen und viel Ärger ersparen.
Homepage als Werk im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG)
Grundsätzlich ist eine Homepage als fertiges, sichtbares Produkt nicht unmittelbar dem Urheberschutz unterstellt. Dies liegt daran, dass das Urhebergesetz (UrhG) nur solche Werke schütz, die auf einer persönlichen geistigen Schöpfung beruhen.
Eine Internetseite ist demgegenüber nur ein abstraktes Produkt mehrerer (eventuell geschützter) Zeichen, die durch einen Browser zusammengefügt, sichtbar gemacht werden. Ob die der Homepage zugrunde liegenden Quellecodes als Datenbanken Schutz genießen ist hiervon unabhängig nach § 4 Abs.2 UrhG zu beurteilen. Dieses Zusammenspiel zwischen Quellcode, Darstellung und Effekt führt im Wesentlichen zu den aktuellen Schwierigkeiten bei der Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzumfangs bei Webseiten.
Die Homepage als Computerprogramm nach § 69 a UrhG
Die sich aufdrängende Alternative eine Homepage dem Schutz des UrhG zu unterstellen, ist daher sie als das anzusehen, was sie aufgrund ihrer funktionalen Herkunft ist: ein Computerprogramm.
Ein solches ist ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen worden. Die bislang doch eher seltene Rechtsprechung zu dem Thema hat dies allerdings anders gesehen. So hat das Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom 27. Juni 2007 (Az. 2 W 12/07) festgestellt, dass eine „HTML-Site“ zwar eine in sich abgeschlossene Einheit von Befehlen in der HTML-Sprache ("Tags“) sei; Andererseits komme ihr lediglich eine beschreibende Funktion zu, da sie lediglich dazu diene dem Browser die Darstellung der Inhalte zu ermöglichen. Ihr fehle damit die Ausdrucksform des originären HTML-Codes, welcher in der Homepage lediglich eine dienende, beschreibende Funktion einnehme.
Die Homepage als Sprachwerk nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG
Eine weitere Möglichkeit urheberrechtlichen Schutz für Webseiten zu beanspruchen, besteht in der Heranziehung ihrer sprachlichen und textlichen Elemente. Hier hat ebenfalls das OLG Rostock entschieden und festgestellt, dass jedenfalls solche Homepages unter den Schutz von Sprachwerken nach § 2 Abs.2 Nr.1 UrhG fallen, die suchmaschinenoptimiert erstellt und dadurch eine besondere Schöpfungshöhe aufweisen. Die Benutzung von Meta-Tags führe nämlich dazu, dass Suchmaschinen die Internetseite in ihren Ergebnislisten in Spitzenpositionen aufführten. Die hierzu notwendige sprachliche Ausfüllung in Text, Meta-Keywords und Beschreibung erfordere besondere Kenntnisse, die die hinreichende urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreiche ( OLG Rostock, Az. 2 W 12/07).
Die Homepage als Werk der angewandten Kunst oder als Multimediawerk
Möglich, wenn auch bislang von der Rechtsprechung nie angenommen, wäre es eine besonders aufwändige, auch künstlerisch auffällige Webseite als ein Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) oder als Multimediawerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alt. UrhG) anzusehen. Denn für den Betrachter dürfte es heute keinen Unterschied mehr machen, ob ein Kunstwerk auf Papier, als begehbares Kunstobjekt ("Installation") oder eben in Form einer Webseite, die ich virtuelle betreten kann.
Nach der Rechtsprechung des Landgerichts München wird dies in den meisten Fällen jedoch nicht anerkannt werden, da die Gerichte hier offenbar davon ausgehen, dass die Gestaltung der Webseiten nicht über das hinausgehe, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist. In einfachen Worten heisst dies: Die Erstellung einer Webseite ist keine Kunst. Wenn der Gestalter nicht wesentlich verschiedene oder neuartige Methoden zur Gestaltung seiner Seite verwendet, kann er somit auch nicht über die Schwelle des technisch Üblichen hinauskommen. Nur wenn der Designer Handgriffe anlegt, die ein durchschnittlicher Webdesigner nicht beherrscht, kann er die Grenze zu einer Werk der angewandten Kunst oder einem Multimediawerk überschreiten.
Dass diese Formel schon deswegen nicht hilfreich ist, weil sich die technische Weiterentwicklung im Bereich Webdesign monatlich, ja täglich vollzieht, dürfte offensichtlich sein. In der Regel wird man daher eine Homepage nicht als derartige Werke ansehen können.
Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz von Webseiten
Einen ergänzenden Schutz gegen Design- oder Contentklau kann sich aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen ergeben, sofern die Webseite nicht über die erforderliche künstlerische Schöpfungshöhe verfügt.
So entschied etwa das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 20.07.2007 (Az. 28 O 798/04), dass die Übernahme von fremdem Content unter dem Gesichtpunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unzulässig sein kann, auch wenn die übernommenen Texte und Werbebanner mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt sind. Dies setzt freilich ein Erzeugnis voraus, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte einzelne Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen.
Das bedeutet: wenn ein Wettbewerber („geschäftlicher Bereich“) ein prägendes Design, die charakteristischen Slogans oder auffallende Werbebanner derart übernimmt, dass der 0815-Internetuser von einer Identität des Seiteninhabers ausgeht, ist kann ein Unterlassungsanspruch gegeben sein.
Fazit
Webseiten sind grundsätzlich dem urheberrechtlichen Schutz zugänglich. Im Gegensatz zu herkömmlichen Werken der Literatur, oder bildenden Kunst, wird hier die erforderliche Schöpfungshöhe nur in seltenen Fällen angenommen. Offensichtlich beruht diese Auffassung auf einer Verkennung der für das Webdesign notwendigen Fertigkeiten. Folglich kann urheberrechtlicher Schutz für eine Webseite erst dann beansprucht werden, wenn deren Gestaltung einen besonderen Wiedererkennungswert aufweist, etwa durch dessen Layout, Farbgebung oder textliche Gestaltung. Auch scheint die Rechtsprechung zumindest der suchmaschinenoptimierenden Gestaltung von Homepages urheberrechtlichen Wert zuzuerkennen.
Zusammengefasst gelten folgende 5 Maximen, an die sich jeder Webdesigner halten sollte:
1. Das was technisch auch ein Jedermann kann, ist nicht schützfähig.
2. Suchmaschinenoptimierte Internet-Auftritte sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt
3. Inhalte (Fotos, Grafiken, Animationen, Tabellen, Texte) sind losgelöst von dem Schutz der gesamten Homepage schutzfähig.
4. Das reine Design (Liniengebung, Layout, Farbe, Struktur) ist als solches nur dann geschützt, wenn besonders individuelle und prägende Faktoren hinzutreten.
5. Unveränderte Übernahmen sollten möglichst unterbleiben, da jedenfalls im geschäftlichen Bereich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen können.









