Abmahnungen

Abmahnwahn: Was man über Abmahnungen wissen muß

18. Januar 2007
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Das Design wurde abgenommen, der Code sauber programmiert, doch um Abmahnungen zu vermeiden, muss ein Projekt noch auf seine Rechtssicherheit überprüft werden. Denn wer die juristischen Spielregeln missachtet, riskiert hohe Mahn- und Gerichtsgebühren.

Jede Abmahnung ist eine formelle Anweisung oder »Ermahnung«, auf eine bestimmte Verhaltensweise künftig zu verzichten. Damit soll eine wirkliche oder angenommene Rechtsverletzung möglichst schnell beendet werden. Gibt der Abgemahnte fristgerecht eine Unterlassungserklärung ab oder legt er Widerspruch ein, wird der Gang vor Gericht verhindert. Es gibt einige Punkte die beachtet werden sollten, um sich böse Überraschungen zu ersparen.

Abmahnungen vermeiden
Schon bei der Gestaltung und Programmierung ist darauf zu achten, dass auf Rechtssicherheit Bedacht genommen wird. Zwar können Farbschemen und der grundsätzliche Aufbau einer Website ohne Gefahr übernommen werden, doch pflegt man damit keinen guten Stil. Das jedoch Text und Bild anderer Urheber nicht “einfach so” auf die eigene Website übertragbar sind, sollte nicht erst seit den Abmahnungen wegen unerlaubter Verwendung von Kartenmaterial bekannt sein.

Jegliche Inhalte, die Schutz nach dem Gesetz über Urheberrecht (UrhG) genießen, verlangen für ihren Einsatz eine schriftliche Erlaubnis, es sei denn, sie wurden speziell freigegeben. Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) erlaubt allerdings die Übernahme von Auszügen eines Werkes, wenn diese in einem eigenständigen Sprachwerk eingeflochten werden. So kann nicht nur Text, sondern auch ein Bild zitiert werden, wenn es nicht verändert wird und eine korrekte Quellenangabe erfolgt. Übrigens: Auch, wenn man diese gerne als Zitat auslegen möchte, sollte auf fremde Markenbegriffe auf der Website – besonders in den Metatags – verzichtet werden.

Bei Inhalten, die keine Jugendfreigabe besitzen, muss schon während der Programmierung an ein Altersverifikationssystem (AVS) gedacht werden. So kann man in einer geschlossenen Benutzergruppe freigeben, worauf Kinder und Jugendliche keinen Zugriff haben dürfen. Mit einem AVS wird eine Identifizierung vorgenommen, wobei einmalig eine Prüfung mit persönlichem Kontakt (“Face-to-Face”-Kontrolle) verlangt wird. Später reicht die einfache Software-Authentifizierung mit Benutzername und Passwort aus.

Mit der Eingabe der ersten Inhalte darf das Impressum nicht vergessen werden. Das Teledienstegesetz (TDG) verlangt, dass gewerbliche sowie geschäftsähnliche Angebote ein Impressum bereitstellen müssen. Somit sind ausschließlich private Websites ohne Werbung von dieser Pflicht befreit. Name und Anschrift sowie Telefonnummer und E-Mail gehören in jedem Fall in das Impressum. Bei juristischen Personen kommt der Vertretungsberechtigte, falls eine Umsatzsteueridentifikationsnummer existiert, eben jene dazu.

Auch die Registernummer des Handels-, Partnerschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsregister ist Pflicht. Bei behördlicher Zulassung darf die zuständige Aufsichtsbehörde, bei einigen Berufen die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung oder die Benennung der berufsrechtlichen Regelungen nicht fehlen, was von Fall zu Fall zu prüfen ist. Diese Informationen müssen »leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar« sein. Wer einen Menüpunkt »Impressum« ohne Scrollen sichtbar und auf allen Seiten präsentiert, geht hierbei auf Nummer Sicher.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind dagegen kein Muss. Darin legt das Unternehmen eigene Regeln für die Verwendung des Angebotes fest, die natürlich juristisch haltbar sein müssen (siehe AGB-Gesetz). Immer ist die Beratung durch einen Anwalt die sicherste Lösung.

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Gesetze kennen: Angebot von bundesrecht.juris.de

Preisauszeichnungen werden gleich von mehreren Gesetzen geregelt. Beachten sollte man dabei das Preisangaben- und Preisklauselgesetz und die Preisangabenverordnung. Wichtig ist, dass die Preise inklusive der Mehrwertsteuer genannt und die Versandkosten beschrieben werden. Nach dem Fernabsatzgesetz gehören auch Informationen zum Rückgabe- und Widerrufsrecht auf die Website.

Man darf nicht in die Versuchung kommen, durch Schleichwerbung, Abwertung der Konkurrenz, irreführende Werbung, Ausnützen geschäftlicher Unerfahrenheit, unsachlicher Aufforderung oder durch eine Leistungsschutzausweitung den Verkauf zu fördern. Dann greift das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche drohen allerdings nur dann, wenn der Vorwurf von Mitbewerbern oder Interessensverbänden von Marktteilnehmern kommt. Bei vergleichender Werbung darf nur objektiv und prüfbar ohne Täuschung, Nachbildung oder Abwertung eine Aussage getroffen werden, wenn diese sich ohne Verwechslungsgefahr auf gleiche Waren oder Dienstleistungen bezieht.

Zu guter Letzt informiert der BFD sehr ausführlich über die Pflichten des Betreibers, sein Internetangebot in Bezug auf Datenschutz und -geheimnis abzusichern. Auf der Website könnte eine Privacy Policy klären, was mit den Eingaben des Besuchers geschieht. Solch eine Datenschutzerklärung wird nach den Standards der P3P oder der ICRA definiert. üblich sind Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten aufgezeichnet, warum erfasst und wie verarbeitet werden. Dazu informiert man über die Konditionen, unter denen gespeicherte Daten an andere Unternehmen weitergegeben werden können und das man sich verpflichtet, die gesammelten Daten zu schützen. Hinweise auf den Datenschutzbeauftragten dürfen in diesem Zusammenhang nicht fehlen.

Abmahnungen bekämpfen
Flattert eine Abmahnung ins Haus, ist als erstes zu prüfen, ob diese gerechtfertigt ist. Die Zuhilfenahme eines Anwalts ist da unvermeidlich. Zusammen kann man feststellen, ob der Streitwert verhältnismäßig, ob der Ankläger abmahnberechtigt, die Frist akzeptabel oder die Abmahnung gar rechtsmissbräulich ist. Rechtsmissbräuchlich sind etwa Massenabmahnungen, abmahnberechtigt vorallem die Konkurrenz sowie Verbraucherschutzvereine. Die wichtigste Frage ist jedoch, ob die ermahnte Rechtsverletzung wirklich vorliegt. Der Kontrahent muss also eindeutig erklären, welchen Rechtsverstoß man verübt haben und welcher Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden soll. Immer muss man darauf innerhalb der angeführten Frist reagieren, ansonsten kommt es zum Verfahren und zu weiteren Gebühren.

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Abmahnwelle.de gibt Tipps und Tricks

Abmahnungen initiieren
Angriffspunkte für eine Abmahnung sind schnell gefunden. Verstöße gegen Marken- oder Urheberrechte, ein fehlendes Impressum oder Lücken in Angaben, die vom Fernabsatz- oder Preisangabengesetz gefordert werden, gehören dazu. Auch auf gesetzwidrige Auflagen in den AGB oder mangelnden Datenschutz könnte man aufmerksam werden. Abmahnen darf man die entdeckten Mängel nur dann, wenn beide Seiten in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, also direkte Konkurrenten sind.

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Anbieter wie Anwalt.de helfen bei der Suche

Der Streitwert wird vom abmahnenden Anwalt festgesetzt, auf dessen Grundlage sich die Anwaltskosten ergeben. Umso wichtiger ist es zu erfahren, ob die Höhe des Streitwerts in einem realistischen Bezug zur tatsächlichen Sachlage steht. Da Verbrauchervereine keinen Anwalt außer Haus einsetzen können und auch nur ein Grundbetrag von etwa 190,00 Euro erhoben werden darf, ist deren Abmahnberechtigung weniger kritisch zu sehen. Und wer sich rechtskonform verhält, braucht die Abmahnung (fast) nicht zu befürchten. ™

Erstveröffentlichung 18.01.2007

Dirk Metzmacher

Dirk Metzmacher ist der Herausgegeber des Photoshop-Weblogs, sowie Fachjournalist und Photoshop-Profi, dessen Tutorials in den letzten 7 Jahren Leser von Fachpublikationen wie Galileo Press, dem Franzis Verlag oder DigitalPhoto sowie Online-Magazinen wie etwa Dr.Web, photokina oder das Smashing Magazine von den Grundlagen zum Thema Photoshop bis hin zu professionellen Arbeitsweisen begleitet haben. Sein Twitter-Account und seine

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